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Vorstand

SportVerein Eintracht Hohbuch Reutlingen 73 e.V.

Vereinssatzung

05.06.2007

SPORTVEREIN EINTRACHT HOHBUCH REUTLINGEN 73 e. V.

Vereinssatzung (11. März 1983)
 

§ 1
Der Name des Vereins ist:

   " Sportverein Eintracht Hohbuch Reutlingen 73 e. V. ".
   Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen
   eingetragen und hat seinen Sitz in Reutlingen. Die Farben
   des Vereins sind schwarz / weiß.
 

§ 2
Geschäftsjahr

  
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 3
Zweck

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
   gemeinnützige Zwecke im Sinne der
   Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er dient der
   Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der
   Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der
   Leibesübungen und der Kameradschaft.
b) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen
   Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
   Gewinnanteile und als Mitglied auch keine sonstigen
   Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden
   oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre
   Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
c) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den
   Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch 
   unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
d) Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke
   dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
 

§ 4
Verhältnis zu den Verbänden

  
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen
   Landessportbundes e. V. Stuttgart, dessen Satzung er
   anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch in den
   Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung,
   Disziplinarordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände
   des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies
   gilt insbesondere auch für Einzeimitglieder des Vereins.
 

§ 5
Mitgliedschaft

I. Erwerb der Mitgliedschaft
1. a)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche
       oder weibliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr
       vollendet hat.
1. b)  Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des
       Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein
       schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines
       Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie
       braucht nicht begründet zu werden.
1. c)  Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes
       durch die Hauptversammlung ernannt.
2. Personen im Alter von 14 - 18 Jahren gelten als
   Jugendliche, Personen unter 14 Jahren als Kinder.
   Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen
   zusammengefaßt. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch
   Beschluß des Vereinsvorstandes aufgrund eines vom
   Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen
   Aufnahmeantrags. Im übrigen gelten die Bestimmungen in
   Ziff. 1 b sinngemäß.
3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur
   Förderung des Vereinszweckes, es unterwirft sich den
   Satzungen und Ordnungen des Vereins und des WLSBs sowie
   derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben
   werden und die Mitglied des Württembergischen
   Sportbundes e. V. sind.
4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in
   einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf
   dessen Verlangen bekanntzugeben.

II. Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
   durch freiwilligen Austritt. Hierzu bedarf es einer
   schriftlichen Erklärung, die spätestens am  30. September
   abgegeben werden muß. Der Austritt gilt dann ab dem
   darauffolgenden Kalenderjahr
   ( = dreimonatige Kündigungsfrist ).
   Die Austrittserklärung von Kindern oder Jugendlichen muß
   von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
   durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann vom
   Vorstand beschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von
   Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs
   Monaten in Rückstand gekommen ist
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung
   der WLSBs oder eines Verbandes, dem der Verein als
   Mitglied angehört;
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das
   Ansehen des Vereins, des WLSBs oder eines Verbandes, dem
   der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise
   herabsetzt.
  
   Vor dem Ausschlußbeschluß ist in den Fällen 2b und 2c dem
   Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
   Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den
   Ausschlußbeschluß steht dein Betroffenen innerhalb von
   zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an
   die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er
   eingeladen ist. Auf dieser ist ihm Gelegenheit zur
   Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung
   den Ausschlußbeschluß, ist dieser endgültig; wird er nicht
   bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft
   des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Für
   Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden
   Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den
   Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben.
 

§ 6
Beiträge

  
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages
   wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand
   kann Beiträge stunden oder erlassen. Ehrenmitglieder sind
   von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Der
   Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu
   bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat
   nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben
   werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
 

§ 7
Organe

  
Die Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung,
b) die Abteilungsversammlung und
c) der Vorstand.
 

§ 8
Die Hauptversammlung

I. Die ordentliche Hauptversammlung
1. Jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet
   eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom
   1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen
   Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
   mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den
   Vereinsnachrichten, im Reutlinger General-Anzeiger oder in
   sonstig geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise unter
   Mitteilung der Tagesordnung.

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den
   1.Vorsitzenden und den 1. Kassierer;
b) Bericht der Kassenprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Beschlußfassung über Anträge.
e) Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer sowie Bestätigung
   der Abteilungsleiter finden alle zwei Jahre statt.

3.
a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor
   der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein.
   Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die
   Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind
   Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen
   begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
   eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die
   Versammlung.
b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit
   der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang
   gem. Ziff. 1 im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur
   Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht
   zugelassen werden.

4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher
   Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefaßt.
   Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für
   Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der
   Erschienenen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als
   nicht abgegebene Stimmen.
   Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben kein
   Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des
   Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden.
   Ordentliche, aber noch minderjährige Mitglieder
   haben aktives und passives Wahlrecht, wenn sie die
   Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters hierzu
   nachweisen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
   Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,
   geändert, so ist das zuständige Finanzamt (Reutlingen) zu
   benachrichtigen.

5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über
   die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das
   vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder seinem
   Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

II. Die außerordentliche Hauptversammlung
  
Sie findet statt,
a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des
   Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche
   Ereignisse für erforderlich hält;
b) im Falle von § 9 Ziff. 5;
c) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der
   ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für
   ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu
   a) .
 

§ 9
Der Vorstand

1 . Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht
   aus
a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
b) dem 1. Kassierer und dessen Stellvertreter,
c) dem Schriftführer,
d) den Beisitzern, die nach Bedarf von der Hauptversammlung
   gewählt werden und
e) den Abteilungsleitern.

2. Der Vorstand erledigt dielaufendenVereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm dieVerwaltungdes Vereinsvermögens.

3. Der Vorstand ist mindestens sechsmal im Jahr von dem
   1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem
   Stellvertreter einzuberufen.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
   gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
   1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein
   Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder
   seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu
   unterzeichnen ist.

5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied
   aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei
   Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch
   unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung
  einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
 

§ 10
Vertretungsberechtigung der Vorsitzende

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der zweite Vorsitzende nur bei länger andauerender Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
 

§11
Abteilungen und ihre Ausschüsse

1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe
   der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung, die am aktiven
   Leistungssport teilnimmt, wird von einem Ausschuß geleitet;
   dieser besteht aus
-  dem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter,
-  dem Abteilungskassierer,
-  dem Abteilungsjugendleiter und
-  den Beisitzern.

   Die Ausschußmitglieder werden auf Vorschlag ihrer Abteilung
   von der Abteilungsversammlung auf zwei ,Jahre gewählt. Die
   Abteilungsversammlung ist jährlich vor der Hauptversammlung
   einzuberufen.
2. Die Abteilungen sind selbständig und arbeiten fachlich
   unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu
   protokollieren und, soweit sie über den Rahmen der
   Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem
   Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu.
   Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung
   des Beschlusses.
3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene
   Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den
   Vereinskassier und die Kassenprüfer.

§ 12
Strafbestimmungen
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 (Ziff. 11, Abs. 2) genannten Ausschuß abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen ( Verweise, Verwarnungen und Geldstrafen bis zu 150,--DM ) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
 

§ 13
Liquidation und Verwertung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Das Rechtsvermögen ist den Kindergärten im Hohbuch zu gleichen Teilen zur Anschaffung von Spielzeug zu übergeben.
 

Die Neufassung dieser Satzung ist in der Hauptversammlung am 11. März 1983 beschlossen worden.

 

 

 Download:
 Aufnahmeantrag
 Vereinssatzung
 
Werbeflyer SVE Hohbuch
 
 Terminlisten:
 
Spielplantabelle Stand 08.02.12
 
 Termine (regelmässige):
 
jeden Montag
 (ausser während den Ferien)
 18.00 Uhr - 20.00 Uhr
         Tischtennis Jugendtraining
 19.30 Uhr - 22.00 Uhr
         Tischtennis (Erwachsene)
 18.15 Uhr - 20.15 Uhr
         Gymnastik für Senioren 60+
 19.15 Uhr - 20.15 Uhr
         Power-Gymnastik für Damen
 20.15 Uhr - 21.15. Uhr
         Power-Gymnastik gemischt
 
jeden Donnerstag
 (ausser während den Ferien)
 19.00 Uhr - 20.00 Uhr
         Tischtennis Jugendtraining
 20.00 Uhr - 22.00 Uhr
         Tischtennis (Erwachsene)

Termine:
 
 Juli 2012
 26. Jugendausflug
 
September 2012
 16. Jahresausflug
 
 

 Sonstiges:
  Link zur Bezirkshomepage
 Link zur Verbandshomepage
 Mitgliederwerbeaktion