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SPORTVEREIN EINTRACHT HOHBUCH REUTLINGEN 73 e. V.
Vereinssatzung (11. März 1983)
§ 1 Der Name des Vereins ist:
" Sportverein Eintracht Hohbuch Reutlingen 73 e. V. ".
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen eingetragen und hat seinen Sitz in Reutlingen. Die Farben des Vereins sind schwarz / weiß.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der
Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft. b) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
c) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
d) Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 4 Verhältnis zu den Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. Stuttgart, dessen Satzung er
anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung,
Disziplinarordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies
gilt insbesondere auch für Einzeimitglieder des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
I. Erwerb der Mitgliedschaft 1. a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche
oder weibliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat. 1. b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des
Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines
Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
1. c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. 2. Personen im Alter von 14 - 18 Jahren gelten als
Jugendliche, Personen unter 14 Jahren als Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefaßt. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch
Beschluß des Vereinsvorstandes aufgrund eines vom Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags. Im übrigen gelten die Bestimmungen in
Ziff. 1 b sinngemäß. 3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es unterwirft sich den
Satzungen und Ordnungen des Vereins und des WLSBs sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben
werden und die Mitglied des Württembergischen Sportbundes e. V. sind. 4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in
einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekanntzugeben.
II. Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt
durch freiwilligen Austritt. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Erklärung, die spätestens am 30. September
abgegeben werden muß. Der Austritt gilt dann ab dem darauffolgenden Kalenderjahr ( = dreimonatige Kündigungsfrist ).
Die Austrittserklärung von Kindern oder Jugendlichen muß von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. 2. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann vom Vorstand beschlossen werden, a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von
Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung
der WLSBs oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört; c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das
Ansehen des Vereins, des WLSBs oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.
Vor dem Ausschlußbeschluß ist in den Fällen 2b und 2c dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dein Betroffenen innerhalb von
zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er
eingeladen ist. Auf dieser ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung
den Ausschlußbeschluß, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft
des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben.
§ 6 Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand
kann Beiträge stunden oder erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Der
Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat
nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung, b) die Abteilungsversammlung und c) der Vorstand.
§ 8 Die Hauptversammlung
I. Die ordentliche Hauptversammlung 1. Jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten, im Reutlinger General-Anzeiger oder in
sonstig geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1.Vorsitzenden und den 1. Kassierer; b) Bericht der Kassenprüfer; c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Beschlußfassung über Anträge. e) Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer sowie Bestätigung der Abteilungsleiter finden alle zwei Jahre statt.
3. a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor
der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die
Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen
begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziff. 1 im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur
Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden.
Ordentliche, aber noch minderjährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, wenn sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters hierzu
nachweisen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,
geändert, so ist das zuständige Finanzamt (Reutlingen) zu benachrichtigen.
5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über
die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
II. Die außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt, a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des
Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält; b) im Falle von § 9 Ziff. 5;
c) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu
a) .
§ 9 Der Vorstand
1 . Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht
aus a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, b) dem 1. Kassierer und dessen Stellvertreter, c) dem Schriftführer,
d) den Beisitzern, die nach Bedarf von der Hauptversammlung gewählt werden und e) den Abteilungsleitern.
2. Der Vorstand erledigt dielaufendenVereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm dieVerwaltungdes Vereinsvermögens.
3. Der Vorstand ist mindestens sechsmal im Jahr von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem
Stellvertreter einzuberufen.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein
Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied
aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch
unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 10 Vertretungsberechtigung der Vorsitzende
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Beide sind
einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der zweite Vorsitzende nur bei länger andauerender Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
§11 Abteilungen und ihre Ausschüsse
1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung, die am aktiven
Leistungssport teilnimmt, wird von einem Ausschuß geleitet; dieser besteht aus - dem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter,
- dem Abteilungskassierer, - dem Abteilungsjugendleiter und - den Beisitzern.
Die Ausschußmitglieder werden auf Vorschlag ihrer Abteilung
von der Abteilungsversammlung auf zwei ,Jahre gewählt. Die Abteilungsversammlung ist jährlich vor der Hauptversammlung einzuberufen.
2. Die Abteilungen sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und, soweit sie über den Rahmen der
Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu.
Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses. 3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene
Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinskassier und die Kassenprüfer.
§ 12 Strafbestimmungen Sämtliche
Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 (Ziff. 11, Abs. 2) genannten Ausschuß abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen ( Verweise, Verwarnungen und Geldstrafen bis zu
150,--DM ) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben.
§ 13 Liquidation und Verwertung
Die
Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der
erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Das
Rechtsvermögen ist den Kindergärten im Hohbuch zu gleichen Teilen zur Anschaffung von Spielzeug zu übergeben.
Die Neufassung dieser Satzung ist in der Hauptversammlung am 11. März 1983 beschlossen worden.
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